Rechtsform: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Für den nicht rechtsfähigen Verein wird auch in Anlehnung an den eingetragenen Verein die Bezeichnung nicht eingetragener Verein (gebräuchliche Abkürzung n. e. V.) verwendet. Die Rechtsprechung wendet auf ihn die Regeln für den rechtsfähigen Verein (§§ 21–79 BGB) an, soweit sie auf ihn passen. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur BGB-Gesellschaft im Jahr 2001 besteht kein Zweifel mehr, dass auch ein nicht rechtsfähiger Verein parteifähig, also (teil-)rechtsfähig, sein kann. | ||
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+ | Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Daher ist eine gemeinnützige GmbH als Kapitalgesellschaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und in Verbindung mit § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Wahl der Rechtsform GmbH erfolgt häufig bei gemeinnützigen Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen möchten (zum Beispiel Kindergärten, Sozialstationen und Krankenhäuser), was manchmal in der Rechtsform des eingetragenen Vereins schwierig werden kann. Darüber hinaus ermöglicht die GmbH als Kapitalgesellschaft eine höhere Flexibilität als der mitgliederbasierte Verein. | ||
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+ | Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck (oder die gemeinnützigen Zwecke) verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Gesellschafter ihrerseits gemeinnützig sind. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. AO, die Anerkennung der [[Gemeinnützigkeit]] erfolgt durch das zuständige Finanzamt. | ||
=== Für wen? === | === Für wen? === |
Aktuelle Version vom 31. Januar 2021, 11:18 Uhr
Hier gibt es Informationen zu verschiedenen Rechtsformen, deren Vor- Nachteilen und für welche Gruppierungen sie sich anbieten.
Eingetragener Verein (e.V.)
Ein eingetragener Verein ist ein nicht-wirtschaftlicher Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich. Der eingetragene Verein wird üblicherweise e. V. abgekürzt, das BGB gibt allerdings keine offizielle Abkürzung vor. Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig, das heißt, sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Als Mindestzahl bei der Eintragung fordert der Gesetzgeber sieben Mitglieder (§ 56 BGB). Dies ist eine allgemein anerkannte Sollvorschrift. Die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl führt nicht zur Auflösung des Vereins – erst das Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl von drei führt hierzu (§ 73 BGB).
Für wen?
Für Personengruppen mit drei oder mehr Mitgliedern.
Vorteile
- Spendenbescheinigungsberechtigt
Nachteile
- Strukturelle Voraussetzungen (Vorstand, Kassenwärt*in, ...)
Gründungsanleitung
Nicht rechtsfähige Personenvereinigung
Für wen?
- Sich neu gründende Initiativen
Vorteile
- Unbürokratisch
Nachteile
Gründungsanleitung
- Nicht spendenbescheinigungsberechtigt
Non-Profit-Organisation
Eine Non-Profit-Organisation (NPO; Deutsch: nicht-gewinnorientierte Organisation) verfolgt, im Gegensatz zur For-Profit-Organisation, (gewinnorientierte Organisation) keine wirtschaftlichen Gewinnziele. Sie dient beispielsweise sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Zielen ihrer Mitglieder, die in gemeinnütziger oder eigennütziger Weise verfolgt werden können. Dies ist meistens in einer Satzung festgelegt.
Für wen?
Vorteile
Nachteile
Gründungsanleitung
Genossenschaft
Genossenschaft oder Kooperative (von Kooperation) bezeichnet einen Zusammenschluss oder Verband von Personen (natürlichen oder juristischen) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder der wirtschaftlichen oder sozialen Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Für wen?
Vorteile
Nachteile
Gründungsanleitung
Stiftung
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen der Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Synonym wird auch der Begriff Fundation (vom lateinischen fundātiō) verwendet.
Für wen?
Vorteile
Nachteile
Gründungsanleitung
Nichtrechtsfähiger Verein
Ein nicht rechtsfähiger Verein wird gem. § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Ein Verein ist dann nicht rechtsfähig, wenn er weder durch Eintragung ins Vereinsregister, § 21 BGB noch durch staatliche Verleihung, § 22 BGB Rechtsfähigkeit erlangt hat. Er ist zwar eine Körperschaft, aber keine juristische Person. Da er im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (diese ist eine Personengesellschaft) jedoch körperschaftlich organisiert ist (Vorstand anstelle von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller Mitglieder, Bestand des Vereins unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern), passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf den nicht rechtsfähigen Verein.
Für den nicht rechtsfähigen Verein wird auch in Anlehnung an den eingetragenen Verein die Bezeichnung nicht eingetragener Verein (gebräuchliche Abkürzung n. e. V.) verwendet. Die Rechtsprechung wendet auf ihn die Regeln für den rechtsfähigen Verein (§§ 21–79 BGB) an, soweit sie auf ihn passen. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur BGB-Gesellschaft im Jahr 2001 besteht kein Zweifel mehr, dass auch ein nicht rechtsfähiger Verein parteifähig, also (teil-)rechtsfähig, sein kann.
Für wen?
Vorteile
Nachteile
Gründungsanleitung
Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Daher ist eine gemeinnützige GmbH als Kapitalgesellschaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und in Verbindung mit § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Wahl der Rechtsform GmbH erfolgt häufig bei gemeinnützigen Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen möchten (zum Beispiel Kindergärten, Sozialstationen und Krankenhäuser), was manchmal in der Rechtsform des eingetragenen Vereins schwierig werden kann. Darüber hinaus ermöglicht die GmbH als Kapitalgesellschaft eine höhere Flexibilität als der mitgliederbasierte Verein.
Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck (oder die gemeinnützigen Zwecke) verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Gesellschafter ihrerseits gemeinnützig sind. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. AO, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.